Satzung des Vereins für sozialwissenschaftliche Beratung und Forschung e. V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.07.2009 in Regensburg, zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg, ergänzt auf der Jahreshauptversammlung am 5.12.2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein für sozialwissenschaftliche Beratung und Forschung“ kurz: SoWiBeFo und soll in das Vereinregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Regensburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung außeruniversitärer sozialwissenschaftlicher Forschung, Beratung, Durchführung und Begleitung von Vorhaben der Entwicklung und Forschung in der Berufsbildung und der Regionalentwicklung, insbesondere auf den Gebieten Kultur und Bildung sowie der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe bzw. Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6a Haftungsbegrenzung
Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes dieser Vorstandsmitglieder allein vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
3. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Mit der Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer beauftragen.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. The meeting shall be convened in text form. The period shall commence on the day following the dispatch of the invitation. The invitation shall be deemed to have been received by the member if it is addressed to the last postal or e-mail address provided by the member to the Association in text form. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) The General Meeting may also be held by means of electronic communication, e.g. audio or video conferencing, or in a mixed meeting of those present and audio or video conferencing. The Board of Directors shall decide whether the General Meeting shall be held in a meeting or by means of electronic communication or in a mixed meeting of those present and audio or video conferencing.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder notwendig.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der einberufenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kontakt e. V., Hemauer Str. 6, 93047 Regensburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzungsänderung wurde am 05.12.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen.